Kinder unter 10 Jahren bedürfen für den Zugang zu und während des gesamten Aufenthalts in einer Betriebsstätte bzw. während der Nutzung aller Betriebsbereiche und ihrer Einrichtungen der Begleitung durch eine Begleitperson, welcher die Personensorge für das oder die Kinder zusteht oder eine zur Personensorge geeignete andere Person, sofern sie mindestens 16 Jahre alt ist und nicht
mehr als 1 Kind beaufsichtigt.
Kindern ab 10 Jahren kann der Zugang ohne Begleitperson gewährt werden, wenn diese nachweislich sicher schwimmen können. Der Nachweis ist auf Anforderung durch eine personifizierte Urkunde (z. B. Schwimmabzeichen Bronze) zu führen.